Liebe Gäste,
Es tut uns leid, dass Sie Ihren geplanten Urlaub bei uns in der „Alten Scheune“ auf der Insel Rügen in Abhängigkeit der aktuellen Coronaregeln in MV evtl. nicht antreten können. Bitte beachten Sie unbedingt die aktuellen Coronaregeln. Selbstverständlich können Sie in dieser Zeit Ihren Urlaub bei uns stornieren. Sie erhalten die angezahlte Summe in voller Höhe zurück.
Liebe Gäste, aufgrund der sich ständig ändernden Corona-Regeln infolge der Hospitalisierungsrate im LK Vorpommern-Rügen, bitten wir Sie ggf. telefonisch mit uns Kontakt aufzunehmen oder sich selbst im Internet auf dem Portal der Regierung MV –>https://www.regierung-mv.de/corona/corona-faq/ aktuell zu informieren. Danke.
Akuelle Regelungen:
19. März 2022
FAQ
1. Was beinhalten die akutellen Corona-Regeln für MV?
Welche Regeln bleiben bestehen?
- 1,5 Meter Abstand in der Öffentlichkeit
- Wahl, eine medizinische Maske oder FFP2-Atemschutzmaske zu tragen
- das 3G-Erfordernis in bestimmten Bereichen
- verpflichtendes 2G-Plus-Erfordernis in Clubs und Diskotheken
- freiwilliges 2G-Optionsmodell
- Notwendigkeit von Hygienekonzepten
Welche Regel fallen weg?
Diese Regelungen fallen weg:
- Kapazitätsbeschränkungen (10 qm Regelung, prozentuale Auslastung)
- Personenbegrenzungen (Veranstaltungen, Trauungen, Tanzschulen)
- generelle Untersagung von Angeboten, Verantstaltungen und Dienstleistungen
- Kontaktbeschränkungen
- verpflichtendes 2G-Erfordernis
- die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske
13. Tourismus und ÖPNV
Gilt ein Testerfordernis bei der Beherbergung?
Ein tagesaktueller Testnachweis ist einmalig bei der Ankunft bzw. vor dem Einchecken vorzulegen, soweit die beherbergte Person nicht geimpft oder genesen ist (3G-Erfordernis).
16. Februar 2022
In Mecklenburg-Vorpommern gelten momentan (Stand: 16.02.) regional unterschiedliche Corona-Schutzmaßnahmen:
Die Corona-Ampel steht auf „Orange“ in den Landkreisen Vorpommern-Greifswald, Mecklenburgische Seenplatte, Ludwigslust-Parchim und in der Landeshauptstadt Schwerin
Kontakbeschränkungen:
- Private Zusammenkünfte, an denen mindestens eine ungeimpfte Person teilnimmt, können nur mit dem eigenen Haushalt und zwei Personen aus einem weiteren Haushalt stattfinden.
- Privaten Zusammenkünften, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, können mit maximal 10 Personen stattfinden.
- Geschlossene Gesellschaften in Gaststätten und gewerblich organisierte private Zusammenkünfte, an denen mindestens eine ungeimpfte Person teilnimmt, sind untersagt.
- Zusammenkünfte in geschlossenen Gesellschaften, an denen nur Geimpfte und Genesene teilnehmen, können mit maximal 10 Personen stattfinden. Es gilt 2G-Plus.
FAQ
Darf ich als Dauercamper, Kleingartenpächter, Vermieter von Ferienwohnungen und ähnliches in Mecklenburg-Vorpommern einreisen?
Seit dem 11. Juni 2021 gibt es kein Einreisverbot mehr in Mecklenburg-Vorpommern.
In Unterkünften, wie beispielsweise Ferienwohnungen, die keine Gemeinschaftseinrichtungen (bspw. Rezeptionen, Speisesäle, Gemeinschaftstoiletten), müssen folgende Regeln beachtet werden:
- 3G/ 2G-Pflicht:
- Stufe 1: In Landkreisen und kreisfreien Städten, die sich an fünf aufeinanderfolgenden Tagen auf der Stufe 1 (grün) der Corona-Warnkarte befinden, gilt ab dem übernächsten Tag 3G in den Innenräumen. Es wird bei der Anreise ein negativer Coronatest (Schnell- oder Selbsttest maximal 24 Stunden alt, PCR-Test maximal 48 Stunden alt) benötigt. Geimpfte und Genesene sind von dem Testerfordernis ausgenommen.
- Stufe 2 oder landesweite Hospitalisierungsrate über 3: Erreicht ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Stufe 2(gelb), so gilt ab dem übernächsten Tag 2G. Nur Geimpfte und Genesene dürfen Beherbergungsstätten nutzen, sofern die Beherbergung nicht aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen oder aus medizinischen oder zwingenden sozialethischen Gründen erforderlich ist. Dienstlich, beruflich und geschäftlich Reisende, die weder geimpft noch genesen sind, müssen bei der Anreise einen negativen Coronatest vorlegen.
- Stufe 3 oder landesweite Hospitalisierungsrate über 6: Erreicht ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Stufe 3(orange), so gilt ab dem übernächsten Tag 2G-Plus. Nur Geimpfte und Genesene dürfen Beherbergungsstätten nutzen, sofern die Beherbergung nicht aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen oder aus medizinischen oder zwingenden sozialethischen Gründen erforderlich ist. Auch Geimpfte und Genesene müssen bei der Anreise einen negativen Test vorweisen. Die Testerfordernis entfällt ab dem Tag der Boosterimpfung.
- Stufe 4 oder landesweite Hospitalisierungsrate über 9: In Stufe 4 gilt weiterhin 2G-Plus bei der Anreise.
16. Dezember 2021
Kontaktbeschränkungen
Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen Personen teilnehmen, die weder den Status „Geimpft“ noch den Status „Genesene“ haben, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes zu beschränken.
Mit anderen Worten: Sobald eine ungeimpfte Personen an dem Treffen teilnimmt, gelten die Kontaktbeschränkungen.
Dazugehörige Kinder bis zur Vollendung des 14 Jahres sind hiervon ausgenommen.
Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, sind davon nicht berührt. Hier gelten für Treffen die Obergrenze von maximal 30 Personen innen und 100 Personen außen.
2Gplus-Regel in Innenbereichen
In den Innenbereichen gelten weiter die 2G-plus-Regeln. Das heißt: Zugang haben nur Geimpfte und Genesene. Sie müssen zudem einen tagesaktuellen negativen Coronatest vorlegen.
Die 2G-plus-Regel gilt:
- in den Innenbereichen der Gastronomie
- bei privaten Feiern und Zusammenkünften in der Gastronomie oder an anderen Orten außerhalb der eigenen Häuslichkeit. Diese sind in der Stufe „orange“ auf 50 Personen beschränkt.
- im Tourismus. Hier ist ein Test bei Anreise sowie nach jeweils drei weiteren Tagen während des Aufenthalts erforderlich. Bei der Nutzung von Ferienhäusern oder Ferienwohnungen ohne Gemeinschaftseinrichtungen reicht ein tagesaktueller negativer Test bei der Anreise aus. Ausnahmen von der 2Gplus-Regel gibt es für berufliche bedingte, medizinisch oder zwingend sozialethisch erforderliche Aufenthalte. In diesen Ausnahmefällen können ungeimpfte Gäste beherbergt werden. Diese müssen sich dann allerdings täglich testen lassen, bei der Nutzung von Ferienwohnungen/Ferienhäusern ohne Gemeinschaftseinrichtungen alle drei Tage.
FAQ
Darf ich als Dauercamper, Kleingartenpächter, Vermieter von Ferienwohnungen und ähnliches in Mecklenburg-Vorpommern einreisen?
Seit dem 11. Juni 2021 gibt es kein Einreisverbot mehr in Mecklenburg-Vorpommern.
Bei Unterkünften ohne Gemeinschaftseinrichtungen (bspw. Ferienwohnungen, Hausboote usw.) sind folgende Maßnahmen zu beachten:
- 3G/ 2G-Pflicht:
- Stufe 1: In Landkreisen und kreisfreien Städten, die sich an fünf aufeinanderfolgenden Tagen auf der Stufe 1 (grün) der Corona-Warnkarte befinden, gilt ab dem übernächsten Tag 3G in den Innenräumen. Es wird bei der Anreise ein negativer Coronatest (Schnell- oder Selbsttest maximal 24 Stunden alt, PCR-Test maximal 48 Stunden alt) benötigt. Geimpfte und Genesene sind von dem Testerfordernis ausgenommen.
- Stufe 2: Erreicht ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Stufe 2(gelb), so gilt ab dem übernächsten Tag 2G. Nur Geimpfte und Genesene dürfen Beherbergungsstätten nutzen, sofern die Beherbergung nicht aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen oder aus medizinischen oder zwingenden sozialethischen Gründen erforderlich ist. Dienstlich, beruflich und geschäftlich Reisende, die weder geimpft noch genesen sind, müssen bei der Anreise einen negativen Coronatest vorlegen.
- Stufe 3: Erreicht ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Stufe 3(orange), so gilt ab dem übernächsten Tag 2G-Plus. Nur Geimpfte und Genesene dürfen Beherbergungsstätten nutzen, sofern die Beherbergung nicht aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen oder aus medizinischen oder zwingenden sozialethischen Gründen erforderlich ist. Auch Geimpfte und Genesene müssen bei der Anreise einen negativen Test vorweisen. Dieser muss alle drei Tage (jedoch maximal 2 Mal die Woche) aktualisiert werden. Dienstlich, beruflich und geschäftlich Reisende, die weder geimpft noch genesen sind, müssen bei der Anreise einen negativen Coronatest vorlegen. Dieser muss alle drei Tage (jedoch maximal 2 Mal die Woche) aktualisiert werden.
- Die Testerfordernis entfällt 14 Tage nach der Boosterimpfung.
- Stufe 4: In Stufe 4 gelten weiterhin die Regeln der Stufe 3.
- Landesweite Regelungen: Zudem kann es auch zu landesweiten Regelungen kommen, die ganz MV betreffen. Ab einer landesweiten Hospitalisierungsrate von über 3 gilt in ganz MV 2G. Ab einer landesweiten Hospitalisierungsrate von über 6 gilt in ganz MV 2G-Plus. Ab einer landesweiten Hospitalisierungsrate von über 9 gilt weiterhin 2G-Plus.
23. November 2021
Gibt es in Mecklenburg-Vorpommern noch ein Einreiseverbot?
Nein, seit dem 11. Juni 2021 gilt kein Einreisverbot mehr in Mecklenburg-Vorpommern.
Darf ich als Vermieter von Ferienwohnungen und ähnliches in Mecklenburg-Vorpommern einreisen?
Bei Unterkünften ohne Gemeinschaftseinrichtungen (bspw. Ferienwohnungen, Hausboote usw.) sind folgende Maßnahmen zu beachten:
- 3G/ 2G-Pflicht:
- Stufe 1: In Landkreisen und kreisfreien Städten, die sich an fünf aufeinanderfolgenden Tagen auf der Stufe 1 (grün) der Corona-Warnkarte befinden, gilt ab dem übernächsten Tag 3G in den Innenräumen. Es wird bei der Anreise ein negativer Coronatest (Schnell- oder Selbsttest maximal 24 Stunden alt, PCR-Test maximal 48 Stunden alt) benötigt. Geimpfte und Genesene sind von dem Testerfordernis ausgenommen.
- Stufe 2: Erreicht ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Stufe 2(gelb), so gilt ab dem übernächsten Tag 2G. Nur Geimpfte und Genesene dürfen Beherbergungsstätten nutzen, sofern die Beherbergung nicht aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen oder aus medizinischen oder zwingenden sozialethischen Gründen erforderlich ist. Dienstlich, beruflich und geschäftlich Reisende, die weder geimpft noch genesen sind, müssen bei der Anreise einen negativen Coronatest vorlegen.
- Stufe 3: Erreicht ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Stufe 3(orange), so gilt ab dem übernächsten Tag 2G-Plus. Nur Geimpfte und Genesene dürfen Beherbergungsstätten nutzen, sofern die Beherbergung nicht aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen oder aus medizinischen oder zwingenden sozialethischen Gründen erforderlich ist. Auch Geimpfte und Genesene müssen bei der Anreise einen negativen Test vorweisen. Dienstlich, beruflich und geschäftlich Reisende, die weder geimpft noch genesen sind, müssen bei der Anreise einen negativen Coronatest vorlegen.
- Stufe 4: In Stufe 4 gelten weiterhin die Regeln der Stufe 3.
- Landesweite Regelungen: Zudem kann es auch zu landesweiten Regelungen kommen, die ganz MV betreffen. Ab einer landesweiten Hospitalisierungsrate von über 3 gilt in ganz MV 2G. Ab einer landesweiten Hospitalisierungsrate von über 6 gilt in ganz MV 2G-Plus. Ab einer landesweiten Hospitalisierungsrate von über 9 gilt weiterhin 2G-Plus.
16. September 2021
Gibt es in Mecklenburg-Vorpommern noch ein Einreiseverbot?
Nein, seit dem 11. Juni 2021 gilt kein Einreisverbot mehr in Mecklenburg-Vorpommern.
Was muss ich bei Übernachtungen in einem Hotel in Mecklenburg-Vorpommern beachten?
- Sie können wieder aus beispielsweise touristischen, privaten, familiären und beruflichen Gründen ohne Einschränkungen einreisen. Auch Tagesausflüge sind wieder uneingeschränkt möglich.
- Bitte beachten Sie die Testpflichten in Unterkünften. Es wird bei der Anreise ein negativer Coronatest (Schnell- oder Selbsttest maximal 24 Stunden alt, PCR-Test maximal 48 Stunden alt) benötigt. Eine Zusammenstellung von Testeinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern finden Sie hier. Geimpfte, Genesene und Kinder bis 6 Jahre sind von der Testpflicht befreit. Bitte führen Sie einen entsprechenden Nachweis mit sich.
1. Juni 2021
MV hat die Regelung der Testnachweise für Ferienwohnungen und Ferienhäuser geändert.
Für Übernachtungen in Beherbergungen benötigen Sie einen negativen Coronatest (Schnell- oder Selbsttest, maximal 24 Stunden alt) bei der Anreise.
Die Schnell- oder Selbsttests alle 3 Tage sind bei Übernachtungen in Ferienwohnungen und Ferienhäusern nicht mehr notwendig!
26. Mai 2021
MV-Gipfel beriet am 26. Mai über die geänderte Corona-Lage und Öffnungsstrategie ab 28.5 für Bürger von MV und ab 4. Juni für Bürger aus allen BL mit Teststrategie.
Ein Testzentrum befindet sich in Lauterbach, in ca. 6 Km Entfernung.
Siehe –> https://www.mv-corona.de/faq-uebersicht
Tourismus und Reisen:
Ab wann können Einwohner Mecklenburg-Vorpommerns wieder Urlaub in MV machen?
Ab 28. Mai 2021 ist es für Einwohner Mecklenburg-Vorpommerns wieder möglich in Mecklenburg-Vorpommern Urlaub zu machen.
Für Übernachtungen in Beherbergungen benötigen Sie einen negativen Coronatest (Schnell- oder Selbsttest, maximal 24 Stunden alt) bei der Anreise und müssen diesen mindestens alle drei Tage (72 Stunden) aktualisieren. Um ein Testzentrum an Ihrem Urlaubsort zu finden, nutzen Sie gerne die interaktive Karte hier.
Folgende Beherbergungsstätten können wieder öffnen: Hotels, Pensionen Ferienwohnungen, Campingplätze und vergleichbare Angebote der Beherbergung; Angebote für Kinder- und Jugenderholung; Land- und Waldschulheime.
Auch kann der hoteleigene Wellnessbereich und die körpernahen Dienstleistungen im Hotel (außer Sauna und Hallenbäder) von den Hotelgästen genutzt werden, da alle 72 Stunden ein neuer Coronatest vorliegen muss.
Ab dem 28. Mai 2021 können auch die tourismusaffinen Dienstleistungen wieder angeboten werden. So öffnet beispielsweise der Strandkorbverleih, Bootsvermietungen sind wieder möglich und man kann mit Fahrgastschiffen eine Tour machen. Busreisen können zunächst nur innerhalb von Mecklenburg-Vorpommern für Anwohner MVs durchgeführt werden. Die Außenbereiche von Freizeit- und Kletterparks können wieder öffnen. Die Innenbereiche von Zoos- Tierparks und botanischen Gärten können mit einem tagesaktuellen Coronatest (Schnell- oder Selbsttest, maximal 24 Stunden alt) besucht werden. Besucherzentren und Tourismusinformationen können wieder öffnen.
Ab wann können Gäste aus anderen Bundesländern wieder in MV Urlaub machen?
Ab dem 4. Juni 2021 können Gäste von außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns wieder Urlaub in MV machen.
Für Übernachtungen in Beherbergungen benötigen Sie einen negativen Coronatest (Schnell- oder Selbsttest, maximal 24 Stunden alt) bei der Anreise und müssen diesen mindestens alle drei Tage (72 Stunden) aktualisieren. Um ein Testzentrum an Ihrem Urlaubsort zu finden, nutzen Sie gerne die interaktive Karte hier.
Folgende Beherbergungsstätten können wieder öffnen: Hotels, Pensionen Ferienwohnungen, Campingplätze und vergleichbare Angebote der Beherbergung; Angebote für Kinder- und Jugenderholung; Land- und Waldschulheime.
Darf ich derzeit in Mecklenburg-Vorpommern einreisen?
Grundsätzlich nicht. Es gelten in Deutschland momentan besondere Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus. Ab dem 11. Juni 2021 ist die Einreise unbeschränkt für alle Personen wieder möglich.
Reisen aus anderen Bundesländern und aus dem Ausland nach Mecklenburg-Vorpommern sind deshalb derzeit nur in Ausnahmefällen möglich. Bitte beachten Sie, dass Sie dennoch einer Test- und/oder Quarantänepflicht unterliegen können, besonders, wenn Sie aus einem ausländischen Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet kommen!
Zulässige Ausnahmen sind:
- Sie sind vollständig geimpft und Ihre letzte notwendige Impfdosis wurde Ihnen vor 14 Tage verabreicht. Sie können sich von im gleichen Haushalt lebenden Kindern bis 18 Jahren begleiten lassen. Kinder zwischen 6 und 18 Jahren müssen bei der Einreise einen tagesaktuellen Corona-Schnell- oder Selbsttest (maximal 24 Stunden alt) mit zu führen.
- Sie sind genesen und Ihre Coronainfektion liegt mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurück (Genesenennachweis erforderlich). Sie können sich von im gleichen Haushalt lebenden Kindern bis 18 Jahren begleiten lassen. Kinder zwischen 6 und 18 Jahren müssen bei der Einreise einen tagesaktuellen Corona-Schnell- oder Selbsttest (maximal 24 Stunden alt) mit zu führen.
- Sie sind genesen und Sie haben bereits eine Impfdosis erhalten. Sie können sich von im gleichen Haushalt lebenden Kindern bis 18 Jahren begleiten lassen. Kinder zwischen 6 und 18 Jahren müssen bei der Einreise einen tagesaktuellen Corona-Schnell- oder Selbsttest (maximal 24 Stunden alt) mit zu führen.
- Sie können ab dem 28. Mai 2021 wieder einreisen, wenn Sie einen Nebenwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben. Sie können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen.
- Sie können ab dem 28 Mai 2021 wieder einreisen, wenn Sie mit Betreiben von Campingplätzen, Vermietern von Ferienwohnungen und -häusern oder Hausbooten oder vergleichbaren Anbietern bis einschließlich 20. Mai 2021 einen Vertrag über mindestens sechs Monate für das Jahr 2021 abgeschlossen haben. Sie können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen.
- Sie können ab dem 28. Mai 2021 wieder einreisen, wenn Sie Eigentümer oder Erbbauberechtigte oder Pächter eines auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg- Vorpommern liegenden Grundstücks, Kleingartens oder Bootseigner mit Liegeplatz in Mecklenburg-Vorpommern sind. Sie können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen.
- Sie können ab dem 4. Juni 2021 wieder zu touristischen Zwecken in Mecklenburg-Vorpommern einreisen, wenn Sie eine Unterkunft in Mecklenburg-Vorpommern gebucht haben.
- Sie können ab dem 11. Juni 2021 wieder zu touristischen Zwecken einreisen, ohne eine Unterkunft gebucht zu haben (Tagestourismus, Freunde-/(erweiterter) Familienbesuch ohne Unterkunftsbuchung).
usw. usf.
11. Mai 2021
MV-Gipfel beriet am 11. Mai über die aktuelle Corona-Lage und Öffnungsstrategie ab 7./14.Juni 2021.
Ggf. gibt es vorher noch Änderungen. Wir informieren Sie darüber.
Siehe –> https://www.mv-corona.de/faq-uebersicht
Tourismus und Reisen:
Darf ich derzeit in Mecklenburg-Vorpommern einreisen?
Grundsätzlich nicht. Es gelten in Deutschland momentan besondere Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus.
Urlaubsreisen aus anderen Bundesländern und dem Ausland sind derzeit nicht möglich.
Reisen aus anderen Bundesländern und aus dem Ausland nach Mecklenburg-Vorpommern sind deshalb derzeit nur in Ausnahmefällen möglich. Bitte beachten Sie, dass Sie dennoch einer Test- und/oder Quarantänepflicht unterliegen können, besonders, wenn Sie aus einem ausländischen Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet kommen!
Zulässige Ausnahmen sind:
- Sie sind vollständig geimpft und ihre letzte Impfung ist 14 Tage her. (ab 05.05.2021)
- Sie haben ihren Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern oder sind im Amt Neuhaus gemeldet. Sie können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen.
- Sie reisen aus beruflichen Gründen nach Mecklenburg-Vorpommern.
- Sie reisen nach Mecklenburg-Vorpommern, um ein Mitglied ihrer Kernfamilie zu besuchen. Als Kernfamilie gelten Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Sie können zusammen mit Ihren im selben Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Lebensgefährten und Stiefkindern einreisen.
- Sie reisen nach Mecklenburg-Vorpommern, damit Ihre Kinder eine Kita oder Schule besuchen können oder um selber eine allgemeinbildende Schule, Berufsschule oder Schule für Erwachsene hier im Land zu besuchen. Sie können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen.
- Sie sind an einer Hochschule in Mecklenburg-Vorpommern immatrikuliert. Sie können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen.
- Sie fahren nach Mecklenburg-Vorpommern, um hier zu heiraten.
- Sie reisen ein, um getauft zu werden, weil Ihr Kind getauft wird oder weil Sie Taufpate sind.
- Sie reisen nach Mecklenburg-Vorpommern, um an einer Trauerfeier teilnehmen zu können.
- Sie reisen aus zwingenden medizinischen Gründen nach Mecklenburg-Vorpommern oder um eine unaufschiebbare Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation antreten zu können.
- Sie reisen nach Mecklenburg-Vorpommern, um einer rechtlichen oder moralischen Verpflichtung nachzukommen. Eine moralische Verpflichtung kann beispielsweise der Besuch eines alleinstehenden Bewohners eines Pflegeheims sein, der keine Kernfamilie mehr besitzt
- Sie verfügen über das Jagdausübungsrecht in einem Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern oder sind Inhaber einer entgeltlichen Jahresjagderlaubnis für einen Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern. Jagdgäste, die nur für einen Tag, ein Wochenende oder ein bis zwei Wochen einreisen, dürfen nicht einreisen.
- Sie wollen nach Mecklenburg-Vorpommern umziehen und können den Umzug nicht aufschieben. Auch die Einreise zum Zwecke der Immobiliensuche ist davon erfasst, wenn Sie nachweislich als Arbeitnehmer nach Mecklenburg-Vorpommern versetzt werden, Sie hier eine neue Arbeit aufnehmen oder hier einen neuen Unternehmenssitz begründen wollen.
- Sie reisen nur durch die Bundesrepublik Deutschland oder Mecklenburg-Vorpommern durch und verlassen Mecklenburg-Vorpommern auf direktem Weg wieder.
Bitte führen Sie geeignete Schriftstücke mit sich, die belegen, dass Sie aus einem dieser Gründe nach Mecklenburg-Vorpommern reisen.
Kann ich als vollständig geimpfte Person in Mecklenburg-Vorpommern einreisen?
Seit dem 05. Mai 2021 ist es vollständig geimpften Personen wieder erlaubt in Mecklenburg-Vorpommern einzureisen. Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn seit der Gabe der letzten notwendigen Impfdosis eines in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoffes mehr als 14 Tage vergangen sind. Sie müssen zudem frei von corona-typischen Symptomen (z.B. Husten, Fieber, Geruchs- und Geschmacksverlust) sein. Das Beherbergungsverbot gilt weiterhin.
Das bedeutet beispielsweise, dass Sie als vollständig geimpfte Person einen Tagesausflug nach Mecklenburg-Vorpommern machen dürfen, hier allerdings nicht übernachten dürfen.
15./16. April 2021
MV-Gipfel beriet am 15. und 16. April über die aktuelle Corona-Lage
„Die Corona-Zahlen sind seit Ostern noch einmal deutlich angestiegen. Neu an der Lage ist, dass erstmals das ganze Land betroffen ist. Wir stehen an der Schwelle zum Hochrisikogebiet. Ich bitte die Bürgerinnen und Bürger um Verständnis, dass wir in dieser Situation die Schutzmaßnahmen noch einmal deutlich verstärken müssen
„, erklärte Ministerpräsidentin Manuela Schwesig im Anschluss an die Beratung. „Wir können damit nicht warten, bis der Bund das Infektionsschutzgesetz ändert.
„
Corona-Schutzmaßnahmen:
Die neuen Regeln treten am Montag, 19.04., in Kraft.
Siehe –> https://www.regierung-mv.de/service/Corona-FAQs/Tourismus-und-Reisen/
Tourismus und Reisen:
Urlaubsreisen und Tagesausflüge aus anderen Bundesländern nach Mecklenburg-Vorpommern sind weiter nicht möglich. Die Beschlüsse sehen außerdem vor, dass vorübergehend auch Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern zur Nutzung von Zweitwohnsitzen und Dauercampingplätzen untersagt werden. Zweitwohnungsbesitzer, die sich bereits im Land befinden, müssen das Land bis einschließlich Freitag, 23.04., verlassen.
Familienbesuche: Familienbesuche aus anderen Bundesländern nach Mecklenburg-Vorpommern sind innerhalb der Kernfamilie weiter möglich. Als Kernfamilie gelten Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Allerdings müssen während der Besuche die Kontaktbeschränkungen eingehalten werden.
Auch wenn in der Unterkunft Ihrer Kernfamilie nicht genügen Platz für eine Übernachtung zur Verfügung steht, dürfen Sie beim Besuch Ihrer Kernfamilie weder in einem Hotel noch in einer Ferienwohnung übernachten. Eine Beherbergung zum Zwecke des Familienbesuchs oder aus touristischen Zwecken ist verboten.
22. /23. März 2021
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben sich am 22./23.03.2021 auf eine Verlängerung der Corona-Schutzmaßnahmen bis zum 18. April und eine Strategie aus Impfen, Testen und Kontaktreduzierung verständigt. Die in dem Beschluss getroffenen Regelungen zur „Erweiterten Ruhezeit zu Ostern“ werden nicht umgesetzt.
Corona-Schutzmaßnahmen:
Tourismus und Reisen:
siehe –> https://www.regierung-mv.de/service/Corona-FAQs/Tourismus-und-Reisen/
Darf ich derzeit in Mecklenburg-Vorpommern einreisen?
Grundsätzlich nicht. Es gelten in Deutschland momentan besondere Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus.
Urlaubsreisen aus anderen Bundesländern und dem Ausland sind derzeit nicht möglich.
Reisen aus anderen Bundesländern und aus dem Ausland nach Mecklenburg-Vorpommern sind deshalb derzeit nur in Ausnahmefällen möglich. Bitte beachten Sie, dass Sie dennoch einer Test- und/oder Quarantänepflicht unterliegen können, besonders, wenn Sie aus einem ausländischen Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet kommen!
Zulässige Ausnahmen sind:
- Sie haben ihren Erst- oder Zweitwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern oder sind im Amt Neuhaus gemeldet. Sie können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen.
- Sie reisen aus beruflichen Gründen nach Mecklenburg-Vorpommern.
- Sie reisen nach Mecklenburg-Vorpommern, um ein Mitglied ihrer Kernfamilie zu besuchen. Als Kernfamilie gelten Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Sie können zusammen mit Ihren im selben Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Lebensgefährten und Stiefkindern einreisen.
- Sie reisen nach Mecklenburg-Vorpommern, damit Ihre Kinder eine Kita oder Schule besuchen können oder um selber eine allgemeinbildende Schule, Berufsschule oder Schule für Erwachsene hier im Land zu besuchen. Sie können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen.
- Sie sind an einer Hochschule in Mecklenburg-Vorpommern immatrikuliert. Sie können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen.
- Sie sind Eigentümer, Erbbauberechtigt oder Pächter eines auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegenden Grundstücks, Kleingartens oder Bootseigner mit Liegeplatz in Mecklenburg-Vorpommern. Sie können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen.
- Sie haben mit einem Campingplatz, Vermieter von Ferienwohnungen und -häusern oder Hausbooten oder vergleichbaren Anbietern bis einschließlich 31. August 2020 erstmals einen Vertrag über mindestens sechs Monate für das Jahr 2020 und 2021 abgeschlossen. Sie können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen.
- Sie fahren nach Mecklenburg-Vorpommern, um hier zu heiraten.
- Sie reisen nach Mecklenburg-Vorpommern, um an einer Trauerfeier teilnehmen zu können.
- Sie reisen aus zwingenden medizinischen Gründen nach Mecklenburg-Vorpommern oder um eine unaufschiebbare Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation antreten zu können.
- Sie reisen nach Mecklenburg-Vorpommern, um einer rechtlichen oder moralischen Verpflichtung nachzukommen. Eine moralische Verpflichtung kann beispielsweise der Besuch eines alleinstehenden Bewohners eines Pflegeheims sein, der keine Kernfamilie mehr besitzt
- Sie verfügen über das Jagdausübungsrecht in einem Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern oder sind Inhaber einer entgeltlichen Jahresjagderlaubnis für einen Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern. Jagdgäste, die nur für einen Tag, ein Wochenende oder ein bis zwei Wochen einreisen, dürfen nicht einreisen.
- Sie wollen nach Mecklenburg-Vorpommern umziehen und können den Umzug nicht aufschieben. Auch die Einreise zum Zwecke der Immobiliensuche ist davon erfasst, wenn Sie nachweislich als Arbeitnehmer nach Mecklenburg-Vorpommern versetzt werden, Sie hier eine neue Arbeit aufnehmen oder hier einen neuen Unternehmenssitz begründen wollen.
- Sie reisen nur durch die Bundesrepublik Deutschland oder Mecklenburg-Vorpommern durch und verlassen Mecklenburg-Vorpommern auf direktem Weg wieder.
Bitte führen Sie geeignete Schriftstücke mit sich, die belegen, dass Sie aus einem dieser Gründe nach Mecklenburg-Vorpommern reisen.
Gibt es Reisebeschränkungen innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns für BürgerInnen Mecklenburg-Vorpommerns?
Grundsätzlich können sich BürgerInnen Mecklenburg-Vorpommerns sich innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns frei bewegen. Zwei Dinge müssen allerdings beachten werden: Hotels und andere Ferienbetriebe aus Mecklenburg-Vorpommern dürfen derzeit keine Urlaubsgäste aufnehmen. Sie können also auch nicht im eigenen Bundesland Urlaub machen. Zudem müssen die gültigen Kontaktbeschränkungen beachtet werden.
Kann ich derzeit Urlaub in oder einen Tagesausflug nach Mecklenburg-Vorpommern machen?
Nein, weder ein Urlaub noch ein Tagesausflug nach Mecklenburg-Vorpommern sind derzeit möglich.
Kann ich meine Familie in Mecklenburg-Vorpommern besuchen?
Ja, Sie dürfen weiterhin Ihre Kernfamilie besuchen.
Zur Kernfamilie gehören die Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Sie können sich von Ihren im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Lebensgefährten und Stiefkindern begleiten lassen. Bitte beachten Sie bei Ihrem Familienbesuch die geltenden Kontaktbeschränkungen bei privaten Zusammenkünften!
Beachten Sie bitte die Quarantänepflicht, wenn Sie aus einem ausländischen Risikogebiet wie Polen einreisen. Von der Quarantäne können sich Personen befreien, die aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten und zweiten Grades, des nicht im gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts einreisen. Dazu müssen Sie ein negatives Testergebnis vorlegen, dessen zu Grunde liegende Testung höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen wurde oder bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen wird. Ferner müssen Sie frei von corona-typischen Symptomen sein. Gleiches gilt bei der Rückkehr aus einem ausländischen Risikogebiet nach einem Besuch eines Verwandten ersten oder zweiten Grades. Bitte beachten Sie, dass Sie sich nicht von der Quarantäne befreien können, wenn Sie aus einem Virusvariantengebiet kommen!
Kann ich in einem Hotel oder einer Ferienwohnung in Mecklenburg-Vorpommern übernachten?
Grundsätzlich nicht. Auch wenn in der Unterkunft Ihrer Kernfamilie nicht genügen Platz für eine Übernachtung zur Verfügung steht, dürfen Sie beim Besuch Ihrer Kernfamilie weder in einem Hotel noch in einer Ferienwohnung übernachten. Eine Beherbergung zum Zwecke des Familienbesuchs oder aus touristischen Zwecken ist verboten.
Personen, für die eine Reise zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zwingend erforderlich ist, können weiterhin beherbergt werden.
8. März 2021
Die Landesregierung sowie Vertreterinnen und Vertreter von Kommunen, Wirtschaft, Gewerkschaften und Sozialverbänden haben sich am 5. und 6. März über die Umsetzung der neuen Corona-Regeln in Mecklenburg-Vorpommern verständigt:
Corona-Schutzmaßnahmen:
Tourismus und Reisen:
siehe –> https://www.regierung-mv.de/service/Corona-FAQs/Tourismus-und-Reisen/
Darf ich derzeit in Mecklenburg-Vorpommern einreisen?
Grundsätzlich nicht. Es gelten in Deutschland momentan besondere Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus.
Urlaubsreisen aus anderen Bundesländern und dem Ausland sind derzeit nicht möglich.
Reisen aus anderen Bundesländern und aus dem Ausland nach Mecklenburg-Vorpommern sind deshalb derzeit nur in Ausnahmefällen möglich. Bitte beachten Sie, dass Sie dennoch einer Test- und/oder Quarantänepflicht unterliegen können, besonders, wenn Sie aus einem ausländischen Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet kommen!
Zulässige Ausnahmen sind:
- Sie haben ihren Erst- oder Zweitwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern oder sind im Amt Neuhaus gemeldet. Sie können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen.
- Sie reisen aus beruflichen Gründen nach Mecklenburg-Vorpommern.
- Sie reisen nach Mecklenburg-Vorpommern, um ein Mitglied ihrer Kernfamilie zu besuchen. Als Kernfamilie gelten Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Sie können zusammen mit Ihren im selben Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Lebensgefährten und Stiefkindern einreisen.
- Sie reisen nach Mecklenburg-Vorpommern, damit Ihre Kinder eine Kita oder Schule besuchen können oder um selber eine allgemeinbildende Schule, Berufsschule oder Schule für Erwachsene hier im Land zu besuchen. Sie können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen.
- Sie sind an einer Hochschule in Mecklenburg-Vorpommern immatrikuliert. Sie können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen.
- Sie sind Eigentümer, Erbbauberechtigt oder Pächter eines auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegenden Grundstücks, Kleingartens oder Bootseigner mit Liegeplatz in Mecklenburg-Vorpommern. Sie können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen.
- Sie haben mit einem Campingplatz, Vermieter von Ferienwohnungen und -häusern oder Hausbooten oder vergleichbaren Anbietern bis einschließlich 31. August 2020 erstmals einen Vertrag über mindestens sechs Monate für das Jahr 2020 und 2021 abgeschlossen. Sie können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen.
- Sie fahren nach Mecklenburg-Vorpommern, um hier zu heiraten.
- Sie reisen nach Mecklenburg-Vorpommern, um an einer Trauerfeier teilnehmen zu können.
- Sie reisen aus zwingenden medizinischen Gründen nach Mecklenburg-Vorpommern oder um eine unaufschiebbare Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation antreten zu können.
- Sie reisen nach Mecklenburg-Vorpommern, um einer rechtlichen oder moralischen Verpflichtung nachzukommen. Eine moralische Verpflichtung kann beispielsweise der Besuch eines alleinstehenden Bewohners eines Pflegeheims sein, der keine Kernfamilie mehr besitzt
- Sie verfügen über das Jagdausübungsrecht in einem Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern oder sind Inhaber einer entgeltlichen Jahresjagderlaubnis für einen Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern. Jagdgäste, die nur für einen Tag, ein Wochenende oder ein bis zwei Wochen einreisen, dürfen nicht einreisen.
- Sie wollen nach Mecklenburg-Vorpommern umziehen und können den Umzug nicht aufschieben. Auch die Einreise zum Zwecke der Immobiliensuche ist davon erfasst, wenn Sie nachweislich als Arbeitnehmer nach Mecklenburg-Vorpommern versetzt werden, Sie hier eine neue Arbeit aufnehmen oder hier einen neuen Unternehmenssitz begründen wollen.
- Sie reisen nur durch die Bundesrepublik Deutschland oder Mecklenburg-Vorpommern durch und verlassen Mecklenburg-Vorpommern auf direktem Weg wieder.
Bitte führen Sie geeignete Schriftstücke mit sich, die belegen, dass Sie aus einem dieser Gründe nach Mecklenburg-Vorpommern reisen.
Kann ich in einem Hotel oder einer Ferienwohnung in Mecklenburg-Vorpommern übernachten?
Grundsätzlich nicht. Auch wenn in der Unterkunft Ihrer Kernfamilie nicht genügen Platz für eine Übernachtung zur Verfügung steht, dürfen Sie beim Besuch Ihrer Kernfamilie weder in einem Hotel noch in einer Ferienwohnung übernachten. Eine Beherbergung zum Zwecke des Familienbesuchs oder aus touristischen Zwecken ist verboten.
Personen, für die eine Reise zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zwingend erforderlich ist, können weiterhin beherbergt werden.
Gibt es Reisebeschränkungen innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns für BürgerInnen Mecklenburg-Vorpommerns?
Grundsätzlich können sich BürgerInnen Mecklenburg-Vorpommerns sich innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns frei bewegen. Zwei Dinge müssen allerdings beachten werden: Hotels und andere Ferienbetriebe aus Mecklenburg-Vorpommern dürfen derzeit keine Urlaubsgäste aufnehmen. Sie können also auch nicht im eigenen Bundesland Urlaub machen. Zudem müssen die gültigen Kontaktbeschränkungen beachtet werden.
Die BürgerInnen werden aufgefordert generell auf nicht zwingend erforderliche berufliche und private Reisen sowie Besuche von Verwandten, Freunden und Bekannten zu verzichten.
Lockerung der Kontaktbeschränkungen
Ab dem 8. März sind wieder Treffen zwischen zwei Haushalten mit zusammen maximal 5 Personen möglich. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgerechnet. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Lebensgefährten, die nicht gemeinsam in einem Haushalt leben, gelten als ein Hausstand
Landesweit öffnen können zum 8. März
- die Buchläden
- die Außenbereiche der Zoos und Tierparks
- die körpernahen Dienstleistungen (Fußpflege, Kosmetik, Nagelstudios, Sonnenstudios, Massagepraxen und andere). Dabei muss bei Behandlungen, bei denen dauerhaft keine Maske getragen werden kann (z.B. Bartpflege oder während der Gesichtsbehandlung), ab einer Übergangsfrist bis 15.3. ein tagesaktueller COVID-19-Schnell- oder Selbsttest seitens der Kundin oder des Kunden vorgelegt werden.
- Außerdem können Fahrschulen wieder alle Fahrschülerinnen und Fahrschüler aufnehmen.
Öffnung des Einzelhandels
Ab dem 8. März besteht für die bis dahin geschlossenen Bereiche des Einzelhandels die Möglichkeit des Einkaufens nach Termin. Die Kundinnen und Kunden verabreden per Telefon oder auf elektronischem Weg einen Termin mit dem Geschäft ihrer Wahl. Dann können sie zu dieser Zeit dort einkaufen.
In Kreisen, die stabil unter einer Inzidenz von 50 Fällen pro 100.000 Einwohnern in den letzten 7 Tagen liegen, kann der Einzelhandel vollständig geöffnet werden. Dabei gilt eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 qm.
In allen Fällen müssen die Hygiene- und Sicherheitsregeln beachtet werden.
Regionale Öffnungen
Die Möglichkeit weiterer Öffnungen hängt von der Inzidenz in den Kreisen und kreisfreien Städten ab.
In Kreisen und kreisfreien Städte mit einer Inzidenz von stabil unter 50 Fällen pro 100.000 Einwohnern in den letzten 7 Tagen:
- können Museen, kulturelle Ausstellungen, Gedenkstätten, Bibliotheken und Archive wieder öffnen.
- ist der Sportbetrieb in kleinen Gruppen mit maximal 10 Personen im Freien auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen möglich.
In Regionen mit einer Inzidenz, die stabil zwischen 50 und 100 liegt, sind zudem folgende Öffnungen möglich:
- Öffnungen von Museen, kulturellen Ausstellungen, Gedenkstätten, Bibliotheken und Archiven für Besuche nach vorheriger Terminbuchung
- Individualsport mit maximal 5 Personen aus 2 Haushalten. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt
In Regionen mit mehr als 100 Fällen pro 100.000 Einwohnern sind keine zusätzlichen Öffnungen möglich.
Schulen
In den Kreisen mit einer Inzidenz von unter 50 Fällen kehren ab 8. März auch die Klassen ab Stufe 7 in die Schulen zurück, zunächst in den Wechselunterricht. Das gilt in der Hansestadt Rostock und in Vorpommern-Rügen.
Für Kreise, die stabil zwischen 50 und 100 liegen, sollen bis zum 22.3. Lösungen gefunden werden. Bis dahin soll auch die Möglichkeit von Selbsttests von Schülerinnen und Schülern, Lehrerinnen und Lehrern geschaffen werden.
Parallel zu den weiteren Schulöffnungen soll auch schrittweise das Vereinstraining im Kinder- und Jugendbereich im Freien wieder ermöglicht werden. Das Sozialministerium wird dazu ein Konzept vorstellen.
Alle anderen Corona-Schutzmaßnahmen sind zunächst verlängert worden.
14. Januar 2021
Aufgrund der hohen Corona-Zahlen in Mecklenburg-Vorpommern und ganz Deutschland müssen die meisten Corona-Schutzmaßnahmen leider bis zum 7. März 2021 verlängert werden. Insbesondere die Kontaktbeschränkungen, die Mund-Nasenschutzpflicht und die Abstandsregeln müssen unbedingt weiter beachtet werden.
Tourismus: Urlaubsreisen nach Mecklenburg-Vorpommern sind derzeit nicht möglich.
Kontaktbeschränkungen: Private Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen sind nur mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person gestattet. Dabei kommt es nicht darauf an, wo das Treffen stattfindet: in der eigenen Wohnung, in der Wohnung der Einzelperson oder draußen. Entscheidend ist, wer sich trifft. Dazugehörige Kinder bis 12 Jahre werden nicht mitgerechnet, wenn dies aus Gründen der Betreuung des Kindes erforderlich ist.
Keine Partys: Zusammenkünfte von Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie in privaten Einrichtungen sind verboten.
Ausflüge: Ausflüge aus dem Ausland und anderen Bundesländern nach Mecklenburg-Vorpommern sind derzeit nicht möglich.
Familienbesuche aus anderen Bundesländern: Familienbesuche aus anderen Bundesländern sind nur innerhalb der Kernfamilie möglich. Besucht werden können Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Ein solcher Familienbesuch ist auch zusammen mit dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten möglich. Dabei sind die Kontaktbeschränkungen zu beachten.
Ausflüge innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns: Hier gibt es nur für Hochrisikogebiete Ausnahmen (siehe unten). Ansonsten gibt es für Bürgerinnen und Bürger des Landes innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns keine Beschränkungen. Beachtet werden müssen allerdings die Kontaktbeschränkungen.
Private Reisen in andere Bundesländer: Wer privat in ein Hochrisikogebiet mit mehr als 200 Fällen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen 7 Tagen in einem anderen Bundesland reist, unterliegt anschließend der Quarantänepflicht. Davon ausgenommen sind nur Besuche innerhalb der Kernfamilie.
Hochrisikogebiete:
Wenn ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen auf einen Wert von mehr 150 Fälle pro 100.000 Einwohner in der vorherigen Woche kommt, muss der Kreis oder die kreisfreie Stadt zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen. Dies können beispielweise nächtliche Ausgangsbeschränkungen, Beschränkungen der Mobilität oder Einreiseverbote sein. Aktuell liegt der Kreis Vorpommern-Greifswald oberhalb dieser Grenze. Bitte informieren Sie sich auf den Internetseiten des Kreises über zusätzliche Schutzmaßnahmen.
Weitere Infos unter: https://www.regierung-mv.de/corona/Regeln-ab-14.02./
10. Januar 2021
Aufgrund der hohen Corona-Zahlen in Mecklenburg-Vorpommern und ganz Deutschland müssen die Corona-Schutzmaßnahmen leider bis zum 14. Februar 2021 verlängert werden. Insbesondere die Kontaktbeschränkungen, die Mund-Nasenschutzpflicht und die Abstandsregeln müssen unbedingt weiter beachtet werden.
Tourismus: Urlaubsreisen nach Mecklenburg-Vorpommern sind derzeit nicht möglich.
Kontaktbeschränkungen: Private Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen sind nur mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person gestattet. Dabei kommt es nicht darauf an, wo das Treffen stattfindet: in der eigenen Wohnung, in der Wohnung der Einzelperson oder draußen. Entscheidend ist, wer sich trifft. Dazugehörige Kinder bis 12 Jahre werden nicht mitgerechnet, wenn dies aus Gründen der Betreuung des Kindes erforderlich ist.
Keine Partys: Zusammenkünfte von Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie in privaten Einrichtungen sind verboten.
Schulen und Kitas: Die Präsenzpflicht in den Schulen ist aufgehoben. Die Klassen oberhalb der Stufe 7 werden im Distanzunterricht unterrichtet. Ausnahme sind die Abschlussklassen, die sich in den Schulen vorbereiten können. Auch Kinder aus den Klassen 1 bis 6 können zuhause bleiben. Wir bitten die Eltern darum, diese Möglichkeit zu nutzen. Kitas und Schulen bleiben aber für Kinder offen, bei denen eine Betreuung zuhause nicht sichergestellt ist. In den Kreisen mit mehr als 150 Fällen pro 100.000 Einwohnern in den letzten 7 Tagen sind auch die Klassen 1 bis 6 bis auf eine Notbetreuung geschlossen.
Ausflüge: Ausflüge aus dem Ausland und anderen Bundesländern nach Mecklenburg-Vorpommern sind derzeit nicht möglich.
Familienbesuche aus anderen Bundesländern: Familienbesuche aus anderen Bundesländern sind nur innerhalb der Kernfamilie möglich. Besucht werden können Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Ein solcher Familienbesuch ist auch zusammen mit dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten möglich. Dabei sind die Kontaktbeschränkungen zu beachten.
Ausflüge innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns: Hier gibt es nur für Hochrisikogebiete Ausnahmen (siehe unten). Ansonsten gibt es für Bürgerinnen und Bürger des Landes innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns keine Beschränkungen. Beachtet werden müssen allerdings die Kontaktbeschränkungen.
Private Reisen in andere Bundesländer: Wer privat in ein Hochrisikogebiet mit mehr als 200 Fällen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen 7 Tagen in einem anderen Bundesland reist, unterliegt anschließend der Quarantänepflicht. Davon ausgenommen sind nur Besuche innerhalb der Kernfamilie.
Gastronomie sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.
Regeln für Hochrisikogebiete in Mecklenburg-Vorpommern
Besondere Schutzregeln gelten, wenn ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt zum Hochrisikogebiet mit mehr als 150 Fällen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen 7 Tagen wird. Insbesondere sollen dann folgende Maßnahmen gelten:
Ausgangsbeschränkungen in der Zeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr: Die Bürgerinnen und Bürger dürfen in dieser Zeit nur noch in besonderen Ausnahmefällen ihr Haus/ ihre Wohnung verlassen, zum Beispiel um von der Arbeit zurückzukehren oder ein Krankenhaus bzw. einen Arzt aufsuchen zu können.
Mobilitätsbeschränkungen: Die Bürgerinnen und Bürger dürfen in dieser Zeit einen Radius von 15 Kilometern um die eigene Wohnung nicht ohne triftigen Grund überschreiten.
Ein triftiger Grund für eine Überschreitung des 15-Kilometer-Radius ist zum Beispiel, um zur Arbeit, zur Schule oder zur Kita zu kommen, um zum Arzt, ins Krankenhaus, in ein Impfzentrum oder auch zum Tierarzt zu gelangen. Auch Einkäufe des täglichen Bedarfs oder notwendige Besuche innerhalb der Kernfamilie sind weiter über die 15 Kilometer hinaus möglich.
Nicht möglich sind Ausflüge über den 15-Kilometer-Radius hinaus.
Auch Tagesausflüge aus anderen Kreisen ins Hochrisikogebiet sind untersagt.
Schulen und Kitas werden bis auf eine Notbetreuung geschlossen.
15. Dezember 2020:
Beschluss der Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13. Dezember 2020
Auszug FAQ:
Wie viele Menschen dürfen Weihnachten und Silvester gemeinsam feiern?
Von 24. bis einschließlich 26.12.2020 sind Zusammenkünfte mit bis zu maximal vier Personen über den eigenen Hausstand hinaus möglich. Dazugehörige Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahre werden dabei nicht mitgerechnet. Die bis zu vier Gäste sowie die Kinder müssen Teil des engsten Familienkreises sein – dazu zählen Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder. Sie können sich dabei von ihren Haushaltsangehörigen begleiten lassen, wenn diese ebenfalls zum engsten Familienkreis gehören. Die Regelung gilt auch für den Fall, dass dabei die gültige Kontaktbeschränkung (höchstens fünf Personen aus zwei Hauständen, Kinder bis 14 nicht mitgerechnet) überschritten wird. Treffen mit Freunden und Bekannten außerhalb der Kernfamilie sind indes auf maximal einen weiteren Haushalt und höchstens fünf Personen zu beschränken.
An Silvester und Neujahr gibt es keine Lockerung der Kontaktbeschränkungen.
Kann ich als Mitglied der Kernfamilie in einem Hotel, einer Ferienwohnung oder sonstigen Beherbergungsstätte übernachten, wenn nicht genügend Schlafmöglichkeiten in der Unterkunft des besuchten Kernfamilienmitgliedes vorhanden sind?
Nein.
Aufgrund der gestiegenen Corona-Neuinfektionen ist es auch zwischen dem 23.12.2020 und 01.01.2021 nicht mehr möglich beim Besuch der Kernfamilie in einem Hotel, einer Ferienwohnung oder ähnlichen Beherbergungsstätte zu übernachten. Wenn Personen über die Feiertage ihre Kernfamilie in Mecklenburg-Vorpommern besuchen wollen, müsse diese privat untergebracht werden.
–> siehe FAQ-Katalog Regierung MV: https://www.regierung-mv.de/service/Corona-FAQs/
1. Dezember 2020:
Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V)
vom 28. November 2020 GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. B 2126 – 13 – 31
Auszug:
§ 4 Beherbergung
Betreibern von Beherbergungsstätten gemäß § 2 Absatz 1 Beherbergungsstättenverordnung Mecklenburg-Vorpommern, wie zum Beispiel Hotels und Pensionen, und von vergleichbaren Angeboten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und vergleichbaren Angeboten, wie zum Beispiel Homesharing, ist es untersagt, ab dem 2. November 2020 Personen zu touristischen Zwecken und für Besuche der Kernfamilie zu beherbergen. Die Beherbergung zum Zwecke des Besuchs der Kernfamilie ist ausnahmsweise im Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 für bis zu drei Übernachtungen gestattet. Im Übrigen besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 34 einzuhalten. Das Verbot aus Satz 1 gilt nicht für Personen gemäß § 5 Absatz 3.
§ 5 Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern
(1) Alle Reisen in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind untersagt, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen. Bei allen Einreisen nach Mecklenburg-Vorpommern bleiben die Regelungen der Verordnung der Landesregierung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern unberührt.
(7) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Reisen zu privaten Besuchen bei Familienangehörigen (Kernfamilie), die ihren ersten Wohnsitz (Haupt- oder alleinige Wohnung nach dem Bundesmeldegesetz) in Mecklenburg-Vorpommern haben. Familienangehörige (Kernfamilie) sind hierbei Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, En-kel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Ein solcher Familienbesuch ist jeweils auch zusammen mit dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten möglich.
…… usw.
6 . November 2020
Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 31. Oktober 2020 GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. B 2126 – 13 – 29
Die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) gilt vom 2.11. bis einschließlich 30.11.2020
§ 4 Beherbergung
Betreibern von Beherbergungsstätten gemäß § 2 Absatz 1 Beherbergungsstättenverordnung Mecklenburg-Vorpommern, wie zum Beispiel Hotels und Pensionen, und von vergleichbaren Angeboten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und vergleichbaren Angeboten, wie zum Beispiel Homesharing, ist es untersagt, ab dem 2. November 2020 Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Abweichend von Satz 1 können Personen, die bis zum Ablauf des 1. November 2020 angereist sind, bis zum Ablauf des 5. November 2020 beherbergt werden, es sei denn, dass die der Beherbergung zugrundeliegende Buchung nach dem 30. Ok-tober 2020 erfolgt ist. Im Übrigen besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 34 einzuhalten. Das gilt nicht für Personen gemäß § 5
§ 5 Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern(1)
(1) Alle Reisen in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind untersagt, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen. Bei allen Einreisen nach Mecklenburg-Vorpommern bleiben die Regelungen der Verordnung der Landesregierung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern unberührt.
(2) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Personen, die ihre Haupt- oder Nebenwohnung in Mecklenburg-Vorpommern oder im Amt Neuhaus gemeldet haben.
(3) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Personen, die mit Betreibern von Campingplätzen, Vermietern von Ferienwohnungen und -häusern oder Hausbooten oder vergleichbaren Anbietern bis ein-schließlich 31. August 2020 einen Vertrag über mindestens sechs Monate für das Jahr 2020 und 2021 abgeschlossen haben sowie nicht für Personen, die Eigentümer oder Erbbauberechtigte oder Pächter eines auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegenden Grundstücks, Kleingartens oder Bootseigner mit Liegeplatz in Mecklenburg-Vorpommern sind. Diese Personen können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen.
(4) Das Verbot in Absatz 1 gilt ferner nicht für Personen, die in Mecklenburg-Vorpommern eine allgemeinbildende Schule, berufliche Schule, Schule für Erwachsene, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestellen besuchen oder an einer Hochschule im Sinne des § 1 Landeshochschulgesetz immatrikuliert sind. Personen gemäß Satz 1 können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen.
(5) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Reisen, die für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten erforderlich sind.
(6) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Anlässe, bei denen die Anwesenheit der reisenden Person aus rechtlichen Gründen oder zurErfüllung einer moralischen Verpflichtung zwingend erforderlichist. Das Verbot in Absatz 1 gilt ferner nicht für Personen, die in Mecklenburg-Vorpommern die Ehe schließen und keinen Wohnsitzim Sinne des Absatzes 2 in Mecklenburg-Vorpommern haben.
(7) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Reisen zu privaten Besuchen bei Familienangehörigen (Kernfamilie), die ihren erstenWohnsitz (Haupt- oder alleinige Wohnung nach dem Bundesmeldegesetz) in Mecklenburg-Vorpommern haben. Familienangehörige (Kernfamilie) sind hierbei Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Ein solcher Familienbesuch ist jeweils auch zusammen mit dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten möglich.
(8) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für unaufschiebbare Umzüge nach Mecklenburg-Vorpommern.
(9) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Jagdausübungsberechtigte mit erstem Hauptwohnsitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns, die über das Jagdausübungsrecht in einem Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern verfügen oder Inhaber einer entgeltlichen Jahresjagderlaubnis für einen Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern sind.
(10) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Personen, die zwingend notwendig und medizinisch veranlasst oder zur Entgegennahme von unaufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen. Die zwingende Notwendigkeit und Unaufschiebbarkeit ist durch den veranlassenden Arzt zu bescheinigen.
(11) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen; diese haben das Gebiet des Lan-des Mecklenburg-Vorpommern auf direktem Weg zu verlassen. Die erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist hierbei gestattet.
(12) Personen, die sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten und für die keine Ausnahme nach den Absätzen 2 bis 10 gilt oder die nicht gemäß § 4 Satz 2 in Mecklenburg-Vorpommern beherbergt werden dürfen, haben unabhängig vom Tag ihrer Einreise das Land Mecklenburg-Vorpommern unverzüglich zu verlassen.
6. Mai 2020:
Akuelle Info der Landesregierung MV laut Ostseezeitung vom 6.5.2020: Ab 9. Mai Öffnung der Restaurants und Cafes unter Auflagen. Ab 18. Mai Öffnung Hotels, Pensionen und Fewos nur für Gäste aus MV. Ab 25. Mai – Pfingsten – Öffnung für Gäste aus allen Bundesländern, d.h Aufhebung des Einreiseverbotes für MV vom März 2020. Evtl. Auflagen sind noch nicht bekannt gemacht worden.
25. April 2020:
Derzeit ist es in MV noch nicht erlaubt, für touristische Zwecke einzureisen und Ferienwohnungen sowie Hotelzimmer zu vermieten. Möglicherweise wird um den 20. Mai die Öffnung von Ferienwohnungen und Hotels für Bewohner aus MV erfolgen. Für die Vermietung von Ferienunterkünften an Personen mit Hauptwohnsitz außerhalb von MV ist noch kein Datum in Ausicht gestellt, aber wir rechnen damit nicht vor Ende Mai. Wir informieren Sie hier über die weiteren, wichtigen Entwicklungen.
8. April 2020:
Verordnung Mecklenburg-Vorpommern (Infektionsschutzgesetz):
Betreibern von Beherbergungsstätten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Gäste, die bereits angereist sind, haben bis spätestens zum 19. März 2020 ihren Urlaub zu beenden und abzureisen. Touristische Reisen aus privatem Anlass in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind untersagt. Dies gilt insbesondere für Reisen, die zu Freizeit- und Urlaubszwecken und zu Fortbildungszwecken unternommen werden. Reisen zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation sind untersagt. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.
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